Thema:
Re:Gibt es denn wirklich vergleichbare Versuche? flat
Autor: suicuique
Datum:17.01.22 15:46
Antwort auf:Re:Gibt es denn wirklich vergleichbare Versuche? von Matze

>>Mal abgesehen davon ob ich diese Regelung sinnhaft finde oder nicht (spoiler: ich finde sie dämlich), unterscheidet der § 323a StGB nicht die Ursache für den Rausch.
>>[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323a.html]
>
>Wieso ist das strafmildernd?


Weil damit eine Maximalstrafe von 5 Jahren festgesetzt wird.

>Das ist ein Auffangtatbestand, der eben genau verhindern soll, dass jemand als schuldunfähig straffrei davon kommt, weil er sich vor der Tat die Kante gegeben hat. So hat mir das zumindest mal ein Oberstaatsanwalt erklärt.

Dann verstehe ich die Seiten im Internet falsch, die ich dazu besucht habe :)

EDIT: Mein Punkt bleibt bestehen: eine Bevorteilung des Rauschmittels Alkohol gibt es nicht wenn wir von strafmildernden Aspekten reden, falls der Täter nicht völlig zurechnungsfähig war. Das gleiche gilt auch für andere Rauschmittel.

gruß


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