Thema:
Re:Frage bzgl. Kaution flat
Autor: Telemesse
Datum:26.07.23 10:07
Antwort auf:Frage bzgl. Kaution von chifan

>Der Vermieter hat das Atelier meiner Frau gekündigt. Im Kündigungsschreiben wies er darauf hin, dass er ihr nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung eventuelle Kosten in Rechnung stellt. Da im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart wurde, finde ich den Hinweis etwas seltsam.
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>Gibt es eine Frist innerhalb der der Vermieter die Kaution zurücküberweisen muss, wenn wie hier die Nebenkostenabrechnung (eigentlich?) keine Rolle spielt?
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>Da ich mir, auf Grund wie das Ganze bisher bei anderen Mietern gelaufen ist, ziemlich sicher bin, dass wir die Kaution nicht wiedersehen werden, gibt es eine Möglichkeit, diese durch einen Einbehalt irgendwie zu "verrechnen/retten"?


Ein Einbehalt der Kaution (oder eines Teiles davon) ist nur dann zulässig, wenn es valide Gründe gibt das aus dem Mietverhältniss noch Kosten zu erwarten wären die vom Mieter zu tragen wären. Und auch dann darf der Einbehalt nicht höher sein als die zu erwartenden Kosten. Im Regelfall sind das z.b. Kosten aus der Abrechnung, wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfogt (erfolgen kann). Bei einer Pauschalzahlung bzw. vereinbarten Warmmiete dürfte die Abrechnung für euch ja irrelevant sein.
Alles andere ist dann eher eine Sache der Übergabe. Gibt es Schäden an den Räumen die nachweislich noch vom Mieter behoben werden müssen, kann hier ebenfalls die Kaution in Höhe der Schadensbehebungskosten einbehalten werden. Bevor aber die Kaution endgültig einbehalten werden darf muss euch aber erst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.


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