Thema:
Re:Problem Gewährleistung flat
Autor: Telemesse
Datum:06.11.23 21:35
Antwort auf:Problem Gewährleistung von chifan

>Unsere Wohnung im Neubau-MFH liegt direkt über dem Technikraum, in welchen das BHKW steht. Dieses bringt tieffrequenten Schall hervor, welcher zwar nicht im üblichen Sinn hör- aber spürbar ist. Das Ganze wurde im Februar von unserer Seite gegenüber dem Bauträger bemängelt. Man brauchte dort bis September, bis eine Messung in unserer Wohnung erfolgte und ein Schallgutachten erstellt wurde. Zum Zeitpunkt der Messung lief die Anlage monatelang nicht unter Volllast und das Problem trat in der Zeit auch nicht mehr auf. Für die Messung wurde die Anlage auf die höchste Leistungsstufe hochgefahren und Messpunkte an Stellen definiert, an denen im letzten Winter die meisten Probleme auftauchten. Das Gutachten zeigte, dass die Werte unterhalb der Toleranz liegen (bei der Messung selbst hätte ich ebenfalls gesagt, dass das Problem kaum noch wahrnehmbar ist).
>
>Seit Oktober läuft die Anlage nun aber wieder regelmäßig unter Volllast und siehe da, auf einmal sind die Probleme wieder da, nur tauchen diese nun an anderen Stellen auf, nur nicht da wo die Messung erfolgte. Mir ist nicht klar, ob nach der Messung irgendwelche Veränderungen vorgenommen wurden oder sich alles während der monatelangen Ruhephase „gesetzt“ hat. Es ist natürlich dumm, dass ich vor Monaten einer Messung außerhalb der „Saison“ zugestimmt habe. Was kann ich in der Situation jetzt noch machen? Mit welchen Kosten muss ich zudem rechnen?
>
>Danke schon einmal für jedweden Input. Gerne auch per pm.
>
>PS: man wies mich zudem darauf hin, dass man sich trotz Beweislastumkehr und den daraus resultierenden Aufgaben die auf unserer Seite lagen, entschlossen hatte, diese Messungen durchzuführen. Ist das überhaupt korrekt? Klar gilt nach der Wohnungsabnahme die Beweislastumkehr, aber doch wohl kaum für Probleme, die bei der Abnahme überhaupt nicht erkennbar sind. Oder liege ich da falsch?



Zuerst wäre es mal wichtig etwas zu den genauen Terminen zu wissen. Also wann war die Übergabe der Wohnung (Beginn der Gewährleistungsfrist) und wann erfolgte die erste Mängelanzeige. Dann ist wichtig zu wissen ob die Gewährleistung bei euch nach VOB oder nach BGB vertraglich vereinbart wurde.
Falls VOB (was meist bei Bauträgerverträgen gemacht wird) beträgt die Gewährleistung nur auf Bauwerke 5 Jahre, auf alles andere, also auch technische Einrichtungen; lediglich 2 Jahre.
Wenn ihr also noch innerhalb der Gewährleistungsfristen seid, könnt ihr erstmal nicht viel  mehr machen als eine erneute Mängelanzeig mit genauer Dokumentation der Störungen und mit angemessener Fristsetzung und Aufforderung zur Behebung der Mängel. Daneben auch mal den Hausverwalter kontaktieren und nachfragen ob ihr die einzigen Betroffenen seid oder ob ähnliche Probleme auch in anderen Wohnungen auftreten.
Falls der Bauträger sich dann auf die durchgeführten Messungen und daraus resultierenden Ergebnisse beruft und eine weitere Mängelbeseitigung verweigert, wird euch nur der Klageweg bleiben.
Ob eine Klage dabei erfolgsversprechend ist, wird euch niemand garantieren können. Die Messungen des Bauträgers werden vor Gericht kaum ins Gewicht fallen, da sie als sog. Parteigutachten zu bewerten sind. D.h. ein Richter wird hier immer ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben. Als Kläger muss euch dabei bewußt sein, das ihr erstmal alle Kosten vorstrecken müsst. Also Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten. Da sind bei solchen Verfahren ganz easy mal 3-5.000 Euro allein in der Anfangsphase des Prozesses. Je länger so ein Prozess dauert umso teurer wird es natürlich und ihr lauft natürlich immer Gefahr am Ende auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben falls die Gerichtsgutachten nicht in eurem Sinne ausfallen.

Sinnvoller ist immer sich mit dem Bauträger irgendwie aussergerichtlich einigen zu können. Eine Möglichkeit wäre z.b. dem Bauträger vorzuschlagen gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen (idealerweise einen IHK vereidigten) zu beauftragen, die Ursache der Störungen zu ermitteln und im Vorfeld zu vereinbaren das das Ergebnis des Gutachten von beiden Parteien anerkannt und akzeptiert wird.
Somit hätte man zum einen eine neutrale Aussage und gleichzeitig ein Gutachten, das in einem evtl. späteren Prozess vor Gericht in den allermeisten Fällen als Beweismittel akzeptiert wird, da es sich eben um ein gemeinsam in Auftrag gegebenes und kein Parteigutachten handelt, und weitere kostenspielige Gerichtsgutachten überflüssig macht. Dazu sehr ihr natürlich anhand des Gutachtens auch bereits im Vorfeld  ob eine Klage überhaupt erflogsversprechend wäre.


< antworten >