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Autor: | Telemesse | ||
Datum: | 10.12.23 17:59 | ||
Antwort auf: | Frage bzgl. ETV und fehlende Abrechnung von chifan | ||
>Die Verwaltung hat immer noch nicht die Abrechnung 2022 fertig (Übergabe der Wohnungen war im Nov. 2022). Also nur zwei Monate. Am 21.12.23 findet nun eine verkürzte ETV statt, bei der der Wirtschaftsplan 2024 von 2023 übernommen und die Abrechnung 2022 beschlossen werden soll. Nur was kann denn bzgl. Einforderung von Nachschüssen bzw. Anpassung der Vorschüsse beschlossen werden, wenn nichts vorliegt und die entsprechenden Unterlagen nicht geprüft werden konnten? Lehnt man den Beschluss dann einfach ab? Die Abrechnung muss ja zur Versammlung vorliegen, sonst kann sie auch nicht genehmigt werden. Aus der Abrechnung ergeben sich ja die Nachzahlungen oder Erstattungen. Vorher muss sie natürlich vom Beirat geprüft werden. Wenn die erst zur Versammlung vorgelegt wird, ohne das die vorher geprüft werden konnte, würde ich die nur unter Vorbehalt genehmigen und der Verwaltung keine Entlastung für das Geschäftsjahr erteilen. Beim 24er Wirtschaftsplan sollten natürlich erwartbare Kostenveränderungen gegenüber der 23er Abrechnung berücksichtigt werden um die Vorschüsse entsprechend ermitteln zu können. Dabei ist es aber nicht so tragisch wenn einfach die 23er WP Zahlen übernommen werden, da es sich ja nur um eine Vorauszahlung handelt. Da aber derzeit nichts billiger wird kann es höchstens passieren, daß euer Verwalter im Laufe des Jahres ein Liquiditätsproblem bekommt, sollten die Vorauszahlungen zu gering sein. |
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