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| Autor: | Zinkhal | ||
| Datum: | 22.10.24 09:33 | ||
| Antwort auf: | Fragen an Steuerexperten von JPS | ||
>Gibt es Möglichkeiten durch Auswanderung sein deutsches Aktien-/ETF-Depot in einer Weise aufzulösen, bei der keine Kapitalertragssteuer anfällt? > >Mögliche Optionen, die ich dabei im Hinterkopf, aber noch nicht im Detail geprüft habe: > >- Auswanderung in ein Steuerparadies, das selbst nicht versteuert. In Deutschland komplett abmelden, also kein Wohnsitz und kein Aufenthalt mehr. > >- In Deutschland komplett abmelden, aber in keinem anderen Land mehr als 180/183 Tage (oder anderen für das Land relevanten Grenzwerten) bleiben, um zunächst nirgendwo steuerpflichtig zu werden. > >- Ein Land wählen mit niedrigem Steuersatz oder keiner/niedriger Kapitalertragssteuer, das aber nicht als Niedrigsteuerland eingestuft wird. > >Was würde in diesen drei Konstellationen bei der Auflösung eines Depots bzgl. der Kapitalertragssteuer passieren? > >Sind evtl. zusätzliche Maßnahmen nötig? > >z.B. > >a) eine gewisse Anzahl an Jahren abwarten mit der Auflösung des Depots > >b) das Depot erst zu einer Bank im Ausland umziehen vor der Auflösung > >Angenommen das geht ohne Umzug des Depots ins Ausland. Könnte ich dann die Aktien/ETFs direkt zeitnah wieder kaufen und würde dann die mögliche künftige Versteuerung auf diesen neuen Kaufpreis zurück versetzt, wenn ich irgendwann mal wieder nach Deutschland zurückkomme und somit wieder steuerpflichtig werde? Oder könnte mir das als Maßnahme zur Steuerumgehung ausgelegt werden und dann doch der ursprüngliche Kaufpreis zum Ansatz kommen? > >Wir haben hier ja ein paar Steuerberater im Forum, ich weiß allerdings nicht, wie tief diese mit solchen eher internationalen Steuerangelegenheiten vertraut sind. Bei endgültiger Auswanderung (Aufgabe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), greift § 6 AStG (Außensteuergesetz). Deutschland übt sein Besteuerungsrecht am Vermögenzuwachs aus, wenn du vorher mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig warst. Dein ETF-Bestand wird bei Verlegung des Wohnsitzes fiktiv verkauft. Die Differenz aus Kurswert und Anschaffungskosten ist dann dein Gewinn. Dies kann bei ETFs natürlich großer Mist sein, wenn du diese noch überhaupt nicht verkaufen willst. Du zahlst somit Steuer auf einen nicht realisierten Gewinn. Somit fehlt im Regelfall auch oftmals die Liquidität. DBAs greifen nur dann, wenn du mehrere Wohnsitze (oder gewöhnliche Aufenthalte) in verschiedenen Ländern hast und du nach den geltenden Vorschriften in den jeweiligen Länder unbeschränkt steuerpflichtig bist. Wie der Name schon sagt, sorgt das DBA lediglich dafür, dass keine Doppelbesteuerung erfolgt (bzw. eher größtenteils vermieden wird). Gleichwohl sind in den DBAs immer Regelungen enthalten, die bei mehreren Wohnsitzen eine bewusste Verlegung ins Niedrigsteuerland zum Teil neutralisieren (z.B. in Deutschland über einen Progressionsvorbehalt). Bei ETFs müsste grds. das Land das Besteuerungsrecht ausüben, wo du deinen Lebensmittelpunkt hast (z.B. Thailand). Deutschland wurde im Rahmen des DBAs aber ebenfalls die Besteuerung prüfen/durchführen und dir die in Thailand gezahlte Steuer auf Kapitalerträge gegenrechnen. Somit verbleibt im Endeffekt die Steuerlast, die höher ist. Besteuert Thailand stärker, kürzt du die Steuerschuld aus Kapitalerträgen in Deutschland auf null. Die Frage ist, ob darüber hinaus eine weitere Verrechnung möglich ist. Da müsste man genau ins DBA schauen. Ich muss aber gestehen, dass ich in dem Bereich zu wenig mache und das meiste noch das Basiswissen aus dem Examen ist. Das wären Fälle, die man sich tatsächlich fallbezogen sehr genau anschauen müsste. |
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