Thema:
Re:Was tun bei untätiger Hausverwaltung flat
Autor: Orrpus
Datum:26.10.24 16:02
Antwort auf:Re:Was tun bei untätiger Hausverwaltung von Telemesse

>>Seit dem Einzug in einen Neubau im Jahr 2022 (21 Wohneinheiten) gab es lediglich eine einzige Eigentümerversammlung im Dez. 22. Bis heute liegen keine Abrechnungen der Jahre 2022 oder 2023 vor. Die Hausverwaltung schiebt dies auf fehlende bzw. Probleme der Abrechnungen von Minol. Auch Wartungsverträge oder der TÜV für den Fahrstuhl wurden erst durch Anstoß von uns durchgeführt. Die Verwaltung ist lt. Teilungserklärung dazu verpflichtet, eine Versammlung durchzuführen wenn mindestens 1/4 der Eigentümer dies fordert. Diese schriftliche Aufforderung von über 50 Prozent der Eigentümer blieb bis heute unbeantwortet.
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>>Welche weitere Möglichkeiten haben wir jetzt, als WEG dagegen vorzugehen? Auch bzgl. der Abrechnung und des Wirtschaftsplans, der aktuell einfach fortgeschrieben wird (was wegen Neubau wohl kein größeres Problem ist). Gibt es hier finanzielle Forderungsmöglichkeiten gegenüber der Verwaltung?
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>>Vertraglich sind wir noch bis Ende nächstes Jahr an die Verwaltung gebunden (auch wenn wir wahrscheinlich auf Grund der Situation außerordentlich kündigen könnten), allerdings wird es wohl schwierig sein, eine gescheite Verwaltung für so eine kleine Einheit zu finden.
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>21 Einheiten ist eigentlich eine gute Größe. Da sollte sich durchaus eine brauchbarer Verwalter finden lassen.


Das ist ziemlich standortabhängig. In Hamburg kenne ich Verwaltungen, die allen GdWE unter 50 Einheiten gekündigt haben. Neue werden nur ab 100 angenommen. Manche ziehen die Grenze bei 20 Einheiten, andere akzeptieren auch kleinere Gemeinschaften, wenn die Verwaltervergütung pro Einheit entsprechend nach oben geschraubt wird.

>Zur Problematik: Euer Verwalter ist verpflichtet die vertraglich vereinbarte und gesetzlich gem. WEG geforderte Leistung zu erbringen. Hierfür wird er ja auch von euch bezahlt.
>Empfohlenes Vorgehen: Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung mit Fristsetzung.


Das bitte nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer machen lassen, solange er nicht zur Vertretung der GdWE durch Beschluss bevollmächtigt wurde. Besser den Vorsitzenden des Beirats aktiv werden lassen, da er die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertritt.

>Kommt er dem nicht nach Klageandrohung über einen RA mit der Ankündigung der Ersatzvornahme der geschuldeten Leistung durch einen Dritten auf seine Kosten.
>Kündigen könnt ihr den (gem. WEG Novelierung) ohnehin jederzeit ohne Angabe von Gründen.


Jein. Es sind zwei verschiedene Rechtsakte. Abberufen kann man den Verwalter jederzeit, der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später (da geht es nur noch um die Vergütung bzw. den entgangenen Gewinn des Verwalters, da er ab der Abberufung nicht mehr im Amt ist).

>Bei schuldhafter Pflichtverletzung wahrscheinlich sogar ohne Einhaltung von Kündigungsfristen.

Richtig, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

>In jedem Fall würde ich euch empfehlen hierzu einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate zu ziehen.

Du meinst einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Verwaltungsrecht ist ein ganz anderes Rechtsgebiet.

Gruß
Orrpus


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