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| Autor: | suicuique | ||
| Datum: | 30.10.24 08:33 | ||
| Antwort auf: | Re:Heizkostenabrechnung 2023 (Gas) ziemlicher Schock von Eidolon | ||
>Dass da jemand gehörig über den Tisch gezogen wird ist klar - nur hat man als Mieter keine Chance, da Transparenz reinzubekommen, weil es das Geheimnis zwischen Vermieter und Gaslieferant ist, auf das wir als Mieter keinen Zugriff haben. Du hast als Mieter (logischerweise) keinen Anspruch darauf dass der Vermieter jeweils das günstigste Angebot nutzt, ABER es ist nicht so dass Du Rechtlos bist. Der Vermieter muss das Wirtschaftlichkeitsgebot befolgen. Auszugsweise aus dem Urteil Kammergericht vom 12. Januar 2006 - Az: 12 U 216/04: Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen, obliegt es dem Vermieter, hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese Preissteigerung nicht – z. B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens – vermeiden konnte. Legt der Vermieter dies nicht dar, verstößt er in Bezug auf diese Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. Wall in Betriebskostenkommentar, § 2 BetrKV, Nr. 14 Rdnr. 41). Von einem „starken“ Anstieg ist in der Regel auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Anstieg binnen eines Jahres mehr als 10% beträgt. In Fällen eines Preisanstiegs von mehr als 50% obliegt es dem Vermieter aber regelmäßig, darzulegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen anderen, günstigeren Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden. |
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