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Autor: | Joschi | ||
Datum: | 16.12.24 14:49 | ||
Antwort auf: | Hui: Ehering wieder gefunden. von Ride | ||
>Aktuell überlege ich was ich dem Finder als dank geben könnte, dachte da an eine dicke Packung Pralinen. Oder was meint Ihr was passend wäre? das sollten schon sehr gute Pralinen sein, ich würde eher 30-50 Euro angemessen finden, je nach Wert des Ringes könnte das schon auch der rechtliche Anspruch sein: Anspruch auf Finderlohn Der Finder hat nach § 971 Absatz 1 BGB einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Finderlohn von dem Empfangsberechtigten (also dem Eigentümer der Fundsache). Sollte sich der Eigentümer also weigern, ein Finderlohn zu zahlen, obwohl er den betrefflichen Gegenstand wieder zurückbekommen hat, so kann der Finder ihn notfalls auf Zahlung des Finderlohns beim zuständigen Amtsgericht verklagen. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Finderlohn gem. § 971 Absatz 2 BGB dann ausgeschlossen ist, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Berechnung der Höhe des Finderlohns Die Höhe des Finderlohns berechnet sich wie folgt: Fundsache hat einen Wert bis 500 Euro: Finderlohn in Höhe von 5 % des Wertes Fundsache hat einen Wert über 500 Euro: Finderlohn in Höhe von 25 Euro (5 % von 500 Euro) plus 3 % von dem über 500 Euro hinausgehenden Wert Fundsache hat nur für den Verlierer einen Wert: Finderlohn wird nach dem billigem Ermessen des Verlierers festgesetzt Fundsache ist ein Tier: Finderlohn in Höhe von 3 % des Wertes Fundsache wird in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden: es gibt keinen Finderlohn, wenn das Fundstück nicht einem Wert von 50 Euro entspricht; darüber hinaus gibt es nur die Hälfte des normalen Finderlohns (§ 978 BGB |
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