Thema:
Re:Rechtsfrage Bußgeldbescheid Verwechslung flat
Autor: Zinkhal
Datum:06.01.25 14:13
Antwort auf:Re:Rechtsfrage Bußgeldbescheid Verwechslung von SpeedRacer

>>Naja, komm: wenn eine Emailadresse angegeben ist auf dem Schreiben, dann sollte ein Einspruch auch auf diesem Wege funktionieren.
>
>Bei den Bußgeldsachen, die ich hier (Saarland) auf dem Tisch habe, heißt es: Schriftlich (= Papier + Unterschrift, Fax ist in der Tat auch zulässig) oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde.
>
>Sollte doch e-mail zulässig sein, dann höchstens mit elektronischer Signatur.


Wundert mich immer wieder, dass das in anderen Rechtsgebieten zum Teil völlig anders abzulaufen scheint.

Im Steuerrecht kannst du z.B. auch mittels einfacher Mail Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch den (sachunkundigen) Steuerpflichtigen selbst eingelegt und nicht klar als solcher benannt, muss die Finanzverwaltung diesen in der Regel so umdeuten, wie es dem Willen des Sachunkundigen am nächsten kommt (= Einspruch). Findet keine Umdeutung statt und verstreicht dadurch die Frist und der Bescheid wird bestandskräftig, kann dies als Grundlage für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genutzt werden und das Teil ist wieder offen.


< antworten >