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| Autor: | Phil Gates | ||
| Datum: | 06.01.25 18:00 | ||
| Antwort auf: | Re:Rechtsfrage Bußgeldbescheid Verwechslung von SpeedRacer | ||
>>Sehr geehrte Damen und Herren, >> >>ich wende mich an Sie in der Angelegenheit des oben genannten Bußgeldbescheids, der gegen mich ergangen ist. >> >>Bereits in meinem Schreiben vom [Datum] habe ich Ihnen mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handelt. Ich bin nicht im Besitz eines Fahrzeugs und war zum angegebenen Zeitpunkt des Verstoßes nicht der Fahrer. Das von Ihnen vorliegende Blitzerfoto zeigt eine Person, die offensichtlich nicht ich bin. >> >>Mir wurde von Ihrer Behörde auch bereits bestätigt, dass ein Identitätsirrtum vorliegt. Trotz dieser Klarstellung wurde mir dennoch der Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro zugestellt, der inzwischen rechtskräftig geworden ist. >> >>Da der Bescheid auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, bitte ich Sie, die Angelegenheit nochmals zu prüfen und den Bußgeldbescheid gemäß § 80 OWiG aufzuheben. Dies wäre zur Korrektur des Verwaltungsfehlers und zur Vermeidung einer unrechtmäßigen Vollstreckung angebracht. >> >>Ich bitte Sie um eine kurze Bestätigung des Eingangs meines Schreibens sowie eine Information darüber, ob Sie meinem Anliegen nachkommen können. > >Funktionert nicht, da schon Rechtskraft eingetreten ist. So sieht es aus. Und ansonsten § 85 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Unter 250 Tacken keine Wiederaufnahme, selbst wenn man die offensichtliche Unrichtigkeit als neue Tatsache werten würde - was sie nicht ist. Wer sich sehenden Auges verurteilen lässt, ist nun einmal nach dem Gesetz selbst schuld. Ich kann auch einen Mord gestehen, den ich nicht begangen habe. Wenn dann nach Rechtskraft nicht der wahre Mörder um die Ecke kommt, bleibe ich im Bau. Den Fall Klaus B. hatte ich kürzlich ja mal hier erwähnt. gesendet mit m!client für iOS |
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