Thema: |
|
||
Autor: | Phil Gates | ||
Datum: | 07.01.25 15:36 | ||
Antwort auf: | Re:@Gates & SpeedRacer von thestraightedge | ||
>>>>>>>Nochmal die Frage hier: >>>>>>>[https://maniac-forum.de/forum/pxmboard.php?mode=message&brdid=6&msgid=5448446] >>>>>>> >>>>>>>Ihr sagt immer "nix mehr zu machen", aber ich habe selbst schon erlebt, wie die ausstellende Behörde zB. aufgrund on Irrtums und auch ohne fristgerechten Einspruch im Nachhinein aufgrund z.B. neuer Erkenntnisse einen Bußgeldbescheid zurückgenommen hat. Das geht ja lt. Eurer Interpretation prinzipiell nicht, oder verstehe ich etwas falsch? >>>>>>> >>>>>>>Google (jaja, bei Rechtsfragen ist das Internet ein Minenfeld, das ist mir klar) bestätigt meine Annahme, dass es im Ermessen der Behörde liegt, also z.B. auch der zuständige Sachbearbeiter Prozesse anstoßen kann, die in der Nichtigkeit des Bußgeldbescheides münden. >>>>>> >>>>>>Nein. Da sitzt jemand, der die Gesetze zu befolgen hat, das ist sein Job. Wenn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt ist es zu spät. Da kann der arme Bauer auf der Kreisverwaltung gar nix machen. >>>>> >>>>>Na klar wird der Sachbearbeiter das nicht entscheiden, aber: Irgendwer wird ja eine entsprechende Befugnis haben, ich habe wie gesagt schon selbst so einen Prozess betrieben und lt. Recherche sieht das Recht die Rücknahme auch finaler Bescheide im Rahmen von z.B. Fahrlässigkeiten oder Irrtümer vor. >>>>> >>>>>Mal ein anderes Beispiel: einen geständigen Täter nicht zu belangen weil ein unschuldig belangter Mensch den Sendebericht seines Einspruchs-Telefaxes verloren hat und dann zu sagen "Ist zu spät, irgendwas Falsches ist leider schon rechtskräftig" ist ja nicht im Sinne der Gesetzgeber. >>>> >>>>Ich glaube ich gab die Antwort auf die Frage und habs mal unterstrichen. >>>> >>>>[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__85.html] >>>> >>>>(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn >>>>1. >>>>gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder >>> >>>Okay, das wäre hier der Fall. Allerdings bist Du hier in der Strafprozessordnung - ich glaube, wir sind hier eher im Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG. >> >>Häh? Der zitierte Text stammt aus doch aus dem OWiG und auch der link führt doch zum OWiG! xD > >Ja, aber mit Verweis auf die Strafprozessordnung, die hier - so war mein Verständnis - keine Anwendung findet. Aber PG hats ja schon bestätigt. Das OWiG verweist auf die StPO. gesendet mit m!client für iOS |
|||
< Frameset laden | antworten > | |||
Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutzerklärung | | Mobile Apps | maniac-forum.de |