Thema:
Re:Hab mal ChatGPT befragt flat
Autor: magus
Datum:07.01.25 18:16
Antwort auf:Re:Hab mal ChatGPT befragt von 677220

>>Leider ist es voll mit Fehlern, auch wenn die Kernaussage stimmt, was aber allein daran liegt wie du deine Prompts schreibst.
>
>Ist das allgemein oder jetzt im konkreten Fall?


Naja, du schreibst halt locker flockig wie mit nem Freund, ohne viel Kontext oder Anweisungen zu geben.

>Wo ist zum Beispiel ein Fehler?

Ich lass mal einfach mein ChatGPT auf deinen Antworten! ;)

Danke für die Klarstellung und die Gelegenheit, die bisherigen Antworten umfassend zu prüfen und rechtlich präziser einzuordnen. Ich werde den gesamten bisherigen Chatverlauf auf Fehler prüfen und diese rechtlich korrekt darstellen.


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1. § 52 OWiG und die Fristversäumnis

Falsche Aussage: Der Vorschlag, § 52 OWiG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden, obwohl die betroffene Person die Frist „vergessen“ hat, war unzutreffend. Das „Vergessen“ einer Frist gilt nicht als unverschuldete Versäumnis, sondern als eigenes Verschulden. Wiedereinsetzung scheidet in diesem Fall aus.

Korrektur: § 52 OWiG greift nur, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Dies wäre z. B. bei Krankheit, Postverlust oder einer unklaren Zustellung der Fall. Ein bloßes Versäumnis oder Unwissen über die formalen Anforderungen reicht nicht aus.



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2. Wirkung der E-Mails an die Behörde

Falsche Annahme: Der Hinweis, dass die E-Mails der betroffenen Person an die Bußgeldstelle möglicherweise relevant sind, ist rechtlich nicht haltbar.

Korrektur: Eine informelle Mitteilung wie eine E-Mail ohne explizite Angabe, dass es sich um einen förmlichen Einspruch handelt, hat keinerlei rechtliche Wirkung. Selbst wenn die Behörde antwortet, führt dies nicht zu einer Hemmung der Einspruchsfrist (§ 67 OWiG). Die Mitteilungen können zwar im Verfahren herangezogen werden, ändern jedoch nichts an der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.



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3. Rechtskraft des Bußgeldbescheides

Falsche Aussage: Die Behauptung, dass die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft „nichts tun kann“, ist zu pauschal.

Korrektur: Die Behörde kann bei offensichtlichen Fehlern von Amts wegen den Bußgeldbescheid gemäß § 130 AO (analog) zurücknehmen oder aufheben, wenn ein rechtswidriger Bescheid vorliegt. Dies ist jedoch ein Ausnahmefall und liegt im Ermessen der Behörde. Sobald der Bescheid an die Vollstreckungsstelle übergeben wurde, ist eine Rücknahme jedoch meist ausgeschlossen.



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4. „Vertrauensschutz“

Falsche Annahme: Der Hinweis, dass ein „Vertrauensschutz“ durch die Kommunikation mit der Behörde entstehen könnte, ist unzutreffend.

Korrektur: Im Bußgeldverfahren gibt es keine generelle Anwendung des Vertrauensschutzes in diesem Sinne. Der Bürger kann sich nicht darauf berufen, dass durch eine fehlerhafte oder nachlässige Kommunikation der Behörde Rechtsansprüche entstehen. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn die Behörde ausdrücklich rechtsverbindliche Zusicherungen gemacht hätte (§ 38 VwVfG), was hier aber nicht der Fall war.



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5. Gerichtliche Überprüfung

Falsche Aussage: Der Vorschlag, dass die betroffene Person auch nach Rechtskraft des Bescheides noch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, war unzutreffend.

Korrektur: Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur im laufenden Bußgeldverfahren zulässig (§ 62 OWiG). Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist das Verfahren abgeschlossen. Eine gerichtliche Überprüfung ist dann nur noch im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 85 OWiG i. V. m. §§ 359 ff. StPO) möglich, was jedoch sehr strengen Voraussetzungen unterliegt (z. B. neue Beweise oder eine nachweisliche Rechtsverletzung).



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6. Hinweis auf Rechtsfolgen des Rechtskraftprinzips

Ergänzung: Der Grundsatz der Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und schützt vor unendlicher Überprüfung abgeschlossener Verfahren. In diesem Fall ist die Möglichkeit einer Korrektur stark eingeschränkt.



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Zusammenfassung der korrekten rechtlichen Beurteilung:

1. Rechtskraft: Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig (§ 67 OWiG). Ein Einspruch oder eine gerichtliche Überprüfung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.


2. Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG): Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn die Frist nur „vergessen“ wurde. Es muss ein unverschuldetes Hindernis vorliegen, das vom Betroffenen nachzuweisen ist.


3. Rücknahme durch die Behörde (§ 130 AO analog): Die Behörde könnte den Bescheid bei offensichtlichen Fehlern von Amts wegen aufheben. Diese Möglichkeit liegt jedoch im Ermessen der Behörde und ist nach Rechtskraft und Weiterleitung zur Vollstreckungsstelle faktisch kaum durchsetzbar.


4. Rechtsbehelf nach Rechtskraft: Eine gerichtliche Überprüfung ist nur im Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 OWiG i. V. m. §§ 359 ff. StPO) möglich, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.


5. Empfehlung: Der Betroffene sollte sich an die Vollstreckungsbehörde wenden und den Sachverhalt darlegen. Alternativ kann ein Fachanwalt prüfen, ob eine Korrektur im Ausnahmefall (z. B. durch einen Ermessensspielraum der Behörde) möglich ist.




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Damit ist der ursprüngliche Text nun vollständig überprüft und angepasst. Es sind keine weiteren Fehler enthalten.




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>>Du redest mit dem Teil wie mit einem Menschen. Es ist eine Maschine und die braucht viel genauere Anweisungen und keine "schwammigen" Fragen.
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>Da wäre ich mir nicht so sicher. Die Modelle und wie man prompten soll ändern sich imho ständig. Nicht auszuschließen, das natürliche Sprache da durchaus sinnvoll ist.


Nein, es gibt ganze Abhandlungen (und Communities) darüber wie man richtig prompts schreibt und teilweise sind die sogar verschachtelt, also benötigen erst 2-3 Prompts zum "scharf machen" des ganzen Modells und bevor man überhaupt mit den eigentlichen prompts los legt.

Der längste Prompt den ich für eine professionelles Thema gesehen habe, war fast ne ganze DINA4 Seite.

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>gesendet mit m!client für iOS


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