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Autor: | Orrpus | ||
Datum: | 24.01.25 13:54 | ||
Antwort auf: | Re:ich habe bei der Grundsteuer irgendwie das Gefühl von MattR | ||
>>>Mit dem Wert der Immobilie hat das zumindest bei mir nichts zu tun. Kleine Doppelhaushälfte im Vorort massiv teurer, Wohnung in der Innenstadt von München billiger … >> >>Wobei es ja auch nicht so sehr auf die Veränderung ankommt, sondern mehr auf das Verhältnis von Grundsteuer zu Wert. Die Reform musste doch deshalb gemacht werden, weil teilweise die Höhe der Grundsteuer rein gar nichts mehr mit dem Wert der Immobilien zu tun hatten, also es teilweise wertvolle Immobilien mit winziger Grundsteuer gab und wertlose Immobilien mit hoher Grundsteuer. Da wäre halt die Frage, ob sich das Verhältnis zwischen Immobilienwert und Grundsteuer angeglichen hat? > >Denke nicht Doppelhaus am Stadtrand zahle ich ungefähr das doppelte wie für meine Etagenwohnung in München die ungefähr 3-3.5 fache wert ist. Bayern hat ja auch ein komplett wertunabhängiges Modell, bei dem nur die Flächen mit festen Werten (Gebäude 0,5 Euro pro qm, Grund und Boden 0,04 Euro pro qm (bzw. 0,02 Euro bei übergroßen Grundstücken)) bewertet werden. Dann kommen noch die Steuermesszahlen und die Hebesätze als Korrektiv hinzu und man hat die Grundsteuer. Welchen Wert das Grundstück hat und welchen Wert das Gebäude, spielt für die Flächenmodelle keine Rolle. Gruß Orrpus >>Also wenn bspw. die Wohnung und das Haus einen ähnlichen Immobilienwert haben, aber die Wohnung vorher wesentlich mehr Grundsteuern bezahlt hat und jetzt hat es es sich angeglichen, wäre das durchaus richtig. Wenn, bei ähnlichem Wert, die Grundsteuer der Wohnung ohnehin schon wesentlich günstiger war und jetzt hat es sich noch mehr verschoben, dann wäre sehr problematisch und könnte dazu führen, das das Gesetz wieder gekippt wird. Wobei aber eine gewisses Lenkungswirkung aber wahrscheinlich als legitime Gestaltung akzeptiert würde: >> >>Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. >> >>[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-021.html] > >gesendet mit m!client für iOS |
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