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Autor: | Orrpus | ||
Datum: | 24.01.25 14:15 | ||
Antwort auf: | Re:ich habe bei der Grundsteuer irgendwie das Gefühl von _bla_ | ||
>>Mit dem Wert der Immobilie hat das zumindest bei mir nichts zu tun. Kleine Doppelhaushälfte im Vorort massiv teurer, Wohnung in der Innenstadt von München billiger … > >Wobei es ja auch nicht so sehr auf die Veränderung ankommt, sondern mehr auf das Verhältnis von Grundsteuer zu Wert. Die Reform musste doch deshalb gemacht werden, weil teilweise die Höhe der Grundsteuer rein gar nichts mehr mit dem Wert der Immobilien zu tun hatten, also es teilweise wertvolle Immobilien mit winziger Grundsteuer gab und wertlose Immobilien mit hoher Grundsteuer. Da wäre halt die Frage, ob sich das Verhältnis zwischen Immobilienwert und Grundsteuer angeglichen hat? > Ausgangspunkt der Einheitswertbescheide waren die Mieten auf dem Jahr 1964. Die Jahresrohmiete wurde mit einem Vervielfältiger aus den Anlagen 1-8 des Bewertungsgesetzes multipliziert, womit man den Einheitswert hatte. Das war nicht zwingend der Verkehrswert der Immobilie, sondern eine einheitliche Berechnungsgrundlage für mehrere Steuerarten. Zuletzt waren die Einheitswerte grundsätzlich nur noch für die Grundsteuer relevant. Da die Mieten sich in den Jahrzehnten deutlich unterschiedlich entwickelt haben, die Einheitswerte aber trotzdem aufgrund der veralteten Mieten errechnet wurden, kam es zu der Verfassungswidrigkeit. Ursprünglich hätte es alle sechs Jahre eine neue Hauptfeststellung geben sollen, der Verwaltungsaufwand war aber beim ersten Mal so groß (die Grundsteuer aufgrund der Werte von 1964 wurde erstmals 1974 erhoben), dass man keine neue Hauptfeststellung durchgeführt hat. Gruß Orrpus >Also wenn bspw. die Wohnung und das Haus einen ähnlichen Immobilienwert haben, aber die Wohnung vorher wesentlich mehr Grundsteuern bezahlt hat und jetzt hat es es sich angeglichen, wäre das durchaus richtig. Wenn, bei ähnlichem Wert, die Grundsteuer der Wohnung ohnehin schon wesentlich günstiger war und jetzt hat es sich noch mehr verschoben, dann wäre sehr problematisch und könnte dazu führen, das das Gesetz wieder gekippt wird. Wobei aber eine gewisses Lenkungswirkung aber wahrscheinlich als legitime Gestaltung akzeptiert würde: > >Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. > >https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-021.html |
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