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| Autor: | Phil Gates | ||
| Datum: | 07.02.25 15:22 | ||
| Antwort auf: | Re:Gibts nicht irgendwie diese Regel zur Spracheinfachheit? von kellaabaa | ||
>>>Also sprich: nicht so hochtrabend formulieren dass Missverständnisse entstehen können, auch wenn es inhaltlich trotzdem korrekt ist? Habe da dunkel was im Hinterkopf. Danach wäre "ohne Leuchtmittel" wohl angemessener. >> >>Zumindest im Bereich der Werbung und des Verbraucherschutzes ergibt sich das u.a. aus § 5 UWG und Art. 246ff. EGBGB. art. 246 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB: >> >>(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen: >> >>1.?die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, >> >>[...] > >Ach deshalb immer diese völlig irreführenden Bezeichnungen bei Lebensmitteln... > >[https://www.deutschlandfunk.de/irrefuehrende-bezeichnungen-von-lebensmitteln-100.html] > >Aber gibt bestimmt zahlreiche juristische Kniffe, die das wieder legitimieren. So a la: Steht doch alles im Kleingedruckten!1elf ;-) Lebensmittelrecht ist nochmals ne ganz eigene Geschichte, weil da eine Vielzahl von EU-Verordnungen existieren, die bestimmte Bezeichnungen definieren. So gibt es etwa nur "natürliches Aroma" und "künstliches Aroma". Früher gab es in Deutschland die Unterscheidung "natürliches Aroma", "naturidentisches Aroma" und "künstliches Aroma". Die Verbraucherzentrale hat damals Ritter Sport in die Mangel genommen, weil die natürliches Aroma auf Haselnussschokolade geschrieben haben, obwohl das aus irgendeinem Schimmelpilz o.ä. gewonnen war. Das ist aber nun einmal "natürliches Aroma" nach der entsprechenden Verordnung. |
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