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Autor: | Florian M. | ||
Datum: | 26.03.25 12:22 | ||
Antwort auf: | Stand 2020 von Phil Gates | ||
>Das BVerfG hat aber auch gesagt, "Beobachtungspflicht". Wenn die Gründe für den Soli mit der Zeit verschwinden, MUSS der Gesetzgeber handeln. Nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Klage in einem Jahr erfolgreich wäre. Wieso stand 2020? Ich würde vermuten, dass sich das Gericht auch dazu geäußert hat, was für die Zeit seit dem Erlass der angegriffenen Steuerbescheide gilt. Das mit der Beobachtungspflicht geht ja selbst in die Richtung. So liest es sich ja zumindest auch in der Pressemitteilung: „Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.“ [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-030.html?nn=68112] gesendet mit m!client für iOS |
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