Thema:
Re:Stand 2020 flat
Autor: suicuique
Datum:26.03.25 14:03
Antwort auf:Re:Stand 2020 von Florian M.

>>Das BVerfG hat aber auch gesagt, "Beobachtungspflicht". Wenn die Gründe für den Soli mit der Zeit verschwinden, MUSS der Gesetzgeber handeln. Nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Klage in einem Jahr erfolgreich wäre.
>
>Wieso stand 2020? Ich würde vermuten, dass sich das Gericht auch dazu geäußert hat, was für die Zeit seit dem Erlass der angegriffenen Steuerbescheide gilt. Das mit der Beobachtungspflicht geht ja selbst in die Richtung.
>
>So liest es sich ja zumindest auch in der Pressemitteilung:
>
>„Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.“
>
>[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-030.html?nn=68112]


Mutet die Begründung mit dem Mehrbedarf infolge des Beitritts nicht seltsam an wenn die Einnahmen nicht zweckgebunden sind? Ich finde es merkwürdig mit einem Ereignis zu argumentieren wenn die Maßnahme an sich nicht mehr zweckgebunden an die Folgen des Ereignisses ist.

Und: hat das Gericht festgestellt wie denn eine Beurteilung zum Fortbestand des Mehrbedarfs infolge des Beitritts überhaupt festzustellen und zu bemessen sei?

gruß


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