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| Autor: | Matze | ||
| Datum: | 02.05.25 20:18 | ||
| Antwort auf: | Ohne Einsicht und die konkreten Beispiele von Boabdil | ||
>Die Aussage von Gnauck ist imo das einzige, was man als Beweis gelten lassen kann. Die anderen sind extreme, polemische Aussagen, die wohl von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wenn das auf den 1100 Seiten genauso weitergeht, ist das aber sehr dünnes Eis auf dem sich der Verfassungsschutz bewegt. Aber das werden wir ohne volle Einsicht nicht beurteilen können. Es geht doch hier nicht um Strafbarkeit oder Meinungsfreiheit. Ein Beispiel: In Sylt wurden gerade die Ermittlungen gegen die "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus"-Typen eingestellt (mit Ausnahme von dem, der den Hitlergruß gezeigt hat), weil das von der Meinungsfreiheit gedeckt wäre. Es ist also nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Volksverhetzung. Trotzdem ist es ein starkes Indiz für eine rechtsextreme Gesinnung. Auch Äusserungen, die nicht zur FDGO kompatibel sind (z.B. das Unterscheiden zwischen vermeintlichen "Biodeutschen" und Eingebürgerten) fallen nicht unbedingt unter das StGB, sprechen aber trotzdem für eine völkische Einstellung, die sich mit unserer Verfassung beißt. Sowas gehört also auf jeden Fall in die Akte. |
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