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Autor: | Leviathan | ||
Datum: | 30.05.25 13:14 | ||
Antwort auf: | Was ist denn dein Plan? von Telemesse | ||
>Möchtest du nichts renovieren und suchst jetzt dafür einen formaljuristischen Notausgang oder bist du an einer fairen Lösung interessiert? Wenn die "faire Lösung" bedeutet, dass ich Leistungen erbringe, die ich nicht erbringen muss, dann tendenziell wohl Ersteres, weniger brisant formuliert. >Zur Sache: Anhand des geschilderten Sachverhaltes läßt es sich nicht eindeutig beantworten. Der Umstand das die entsprechende Passage im Vertragstext nicht gedruckt, sondern handschriftlich eingesetzt wurde, spricht dafür das es sich um eine Individualvereinbarung und nicht um eine Formularvereinbarung handelt. Hier finde ich bspw. die Einschätzung, dass es sich selten um eine Individualvereinbarung handelt: [https://www.promietrecht.de/Allgemeines/Allgemeine-Geschaeftsbedingungen/ausgehandelte-Bedingungen/Handschriftliche-Ergaenzung-als-Individualvereinbarung-im-Mietvertrag-E3025.htm] Oder hier: Wenn Mieter und Vermieter darüber streiten, ob es sich bei einer Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gilt Folgendes: Der Vermieter muss bei zur mehrfachen Verwendung vorgesehenen Klauseln beweisen, dass es sich um eine Regelung handelt, die der Mieter vorgelegt hat. Legt der Vermieter einen gedruckten Vertrag vor, dann handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters. Dies gilt aber nicht für hand- oder maschinenschriftliche Änderungen in dem Vordruck. Denn dies erweckt den Anschein einer individuellen Abrede (BGH NJW 2000, 1110; NJW 72, 46). Was diese Änderungen betrifft, so muss der Mieter darlegen, dass es sich um Formulierungen handelt, die der Vermieter vorgegeben hat (LG Frankfurt WuM 79, 151). Hierfür kann der Mieter Zeugen stellen oder Indizien vortragen, etwa eine inhaltlich enge Verbindung mit anderen im Vertrag vorgedruckten Regelungen oder die Verwendung identischer Texte in Mietverträgen der Nachbarn. Der Vermieter muss dann beweisen, dass der handschriftliche Zusatz tatsächlich ausgehandelt worden ist (BGH WuM 2003, 561; LG Köln WuM 94, 19). [https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-126-die-formularklausel-bedeutung-allgemeiner-geschaeftsbedingungen-im-mietvertrag.htm] >Fazit. Wenn das Ding vor Gericht landet könntest mit der Nummer durchkommen wenn du auf einen wohlwollenden Richter triffst, der Schuss könnte aber auch nach hinten losgehen. Prognosen würde ich da keine abgeben, da bei solchen Sachen vor Amtsgerichten die Gemütsverfassung des Richters das auschlaggebende Kriterium ist. Am wahrscheinlichsten dürfte da aber noch ein Vergleich beim Gütetermin sein. Danke für deine Einschätzung. Ich hatte ehrlich gesagt auch darauf gehofft, da eine Einschätzung von dir zu erhalten. >Ehrlicher Tip: Pinsel die Bude durch und vermeide unnötigen Streß und Kosten für alle Beteiligten. Da der Vermieter insgesamt echt ok ist, werde ich den Sachverhalt kommende Woche ansprechen und dann finden wir sicherlich eine Lösung, mit der beide Seiten leben können. |
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