Thema:
Re:PStTG-Meldegrenze... flat
Autor: Zinkhal
Datum:12.06.25 14:15
Antwort auf:Re:PStTG-Meldegrenze... von suicuique

>>Vorsicht bei der USt, da ist keine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Jedoch sind die Grenzen erneut erhöht worden (Vorjahresumsatz nicht > 25.000 €). Wer die überschreitet, wird sich selten außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit bewegen und sollte folglich selbst merken, dass man das mal prüfen sollte.
>
>Hmm, hier würde ich gern einhaken:
>Ist jetzt nicht auf mich bezogen (ich komm da nur auf eine popelige Uhr! ;) aber ich kenne Uhrensammler die locker über diese Summe kommen könnten wenn sie ein Teil ihrer Sammlung verkaufen. Fällt darauf tatsächlich Umsatzsteuer an?


Kommt auf den Einzelfall an. ;) Vermutlich aber ja. Hier ist § 2 Abs. 1 UStG einschlägig: "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt...".

Die Bewertung ob man gewerblich i.S.d. EStG oder unternehmerisch i.S.d. UStG tätig ist, ist nicht deckungsgleich. Bei Uhrensammlern spielt sich das häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren ab (sowohl Ein- als auch Verkauf). Dies kann die Voraussetzung "nachhaltig" i.S.d. UStG erfüllen. Im nächsten Schritt wäre zu prüfen, wie ge- und verkauft wurde. Mit Plan und in schöner Regelmäßigkeit? Wurde von privat oder gewerblich gekauft? Wurde USt ausgewiesen?

Im Streitfall kann man ggfs. auf die Differenzbesteuerung zurückgreifen und im Nachgang Schaden abwenden bzw. sogar vollständig neutralisieren. Die Differenzbesteuerung führt dazu, dass nur der Mehrwert der USt unterworfen wird. Für 1.000 gekauft und für 1.200 verkauft (=200/1,19*0,19 = 31,93 € USt). Wenn kein Mehrwert (Gewinn) erzielt wurde, beträgt die USt null. Allerdings darf beim Kauf die USt nicht offen ausgewiesen worden sein. In diesen Fällen scheidet die Differenzbesteuerung aus. Und es muss lückenlos belegbar sein. Gibt es keine Einkaufsrechnung mehr, wird es schwierig.

>
>Oder wenn man Anlagemünzen wieder veräußert? Auch da?


Gilt grds. auch für Anlagemünzen. § 2 UStG könnte zwar erfüllt werden, aber dann greift ggfs. im nächsten Schritt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 25c UStG, wenn es sich um Goldmünzen (z.B. Krügerrand) handelt. In dem Fall passiert nicht viel. Aber auch bei Münzen im allgemeinen könnte die Differenzbesteuerung einen Ausweg darstellen, sodass man den ganz großen Schaden abwenden kann.


Edit: Bei der Differenzbesteuerung müsste man auch darlegen, dass man Wiederverkäufer ist. Ggfs. schießt man sich bei dieser Diskussion ein Eigentor, wenn man die gewerbliche Tätigkeit i.S.d. des EStG eigentlich widerlegen möchte. Das wäre so ein Frage, die ich dann im Einzelfall prüfen würde.
>
>gruß


< antworten >