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Autor: | suicuique | ||
Datum: | 12.06.25 14:36 | ||
Antwort auf: | Re:PStTG-Meldegrenze... von Zinkhal | ||
>>>Vorsicht bei der USt, da ist keine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Jedoch sind die Grenzen erneut erhöht worden (Vorjahresumsatz nicht > 25.000 €). Wer die überschreitet, wird sich selten außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit bewegen und sollte folglich selbst merken, dass man das mal prüfen sollte. >> >>Hmm, hier würde ich gern einhaken: >>Ist jetzt nicht auf mich bezogen (ich komm da nur auf eine popelige Uhr! ;) aber ich kenne Uhrensammler die locker über diese Summe kommen könnten wenn sie ein Teil ihrer Sammlung verkaufen. Fällt darauf tatsächlich Umsatzsteuer an? > >Kommt auf den Einzelfall an. ;) Vermutlich aber ja. Hier ist § 2 Abs. 1 UStG einschlägig: "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt...". > >Die Bewertung ob man gewerblich i.S.d. EStG oder unternehmerisch i.S.d. UStG tätig ist, ist nicht deckungsgleich. Bei Uhrensammlern spielt sich das häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren ab (sowohl Ein- als auch Verkauf). Dies kann die Voraussetzung "nachhaltig" i.S.d. UStG erfüllen. Ist mit Nachhaltigkeit nicht die Regelmäßigkeit der Transaktionen gemeint? Es kann doch nicht die Uhr gemeint sein die man vor 30 Jahren gekauft hat und nun verkauft. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist. Für eine nachhaltige Betätigung sprechen (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE): - Mehrjährige Tätigkeit - Planmäßiges Handeln - Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit - Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes - Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses - Langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis - Intensität des Tätigwerdens - Beteiligung am Markt - Auftreten wie ein Händler - Unterhalten eines Geschäftslokals - Auftreten nach außen z. B. gegenüber Behörden - Der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform Und wie ist dann dieser Absatz aus dem BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19 in Einklang zu bringen: "... ob die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay ‑‑für sich betrachtet‑‑ möglicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen Veräußerungszeitraums und der zahlreichen Verkäufe angenommen werden könnte" Und vor allem das hier: Baut der Steuerpflichtige aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese en bloc ... oder in Einzelakten lediglich zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Ein händlertypisches Verhalten liegt nicht vor. Es fehlt gerade an einem das Bild des handelnden Gewerbetreibenden prägenden Warenumschlags. Zwar kann ein privater Sammler aufgrund anderer Gesichtspunkte "wie ein Händler" aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Eine solche ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenstände zu veräußern. Eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung, wie sie der Weiterverkäufer bzw. gewerbsmäßige Händler sicherstellt, verschafft nun auch der Anbieter der Internetplattform. gruß |
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