Thema:
Re:Arbeitgeber zieht um: verdoppelte Pendelzeit flat
Autor: Pengo
Datum:28.07.25 10:01
Antwort auf:Re:Arbeitgeber zieht um: verdoppelte Pendelzeit von Matt

>>>Der Umzug des Unternehmens erfordert eine Änderungskündigung.
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>>Ist das immer so? In meinem Arbeitsvertrag stand eine Klausel drin, dass der MA auch an anderen Orten eingesetzt werden kann, natürlich nur bei Berücksichtigung von diesem und jenen, aber nur an einen anderen Standort = nur mit Änderungskündigung, höre ich so klar zum ersten Mal und wäre ja mal eine interessante Info.
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>Das ist wie immer Auslegungssache. Wenn das Unternehmen seinen Firmensitz aus der Innenstadt an den Stadtrand verlegt, bedarf es sicherlich keiner Änderungskündigung. Hier greift zumeist das Weisungsrecht des AG. Bedeutet nicht, dass es nicht auch hier Fälle gibt, in welchen ein AN erfolgreich eine Änderungskündigung annimmt und durchsetzt.


Was ich so mitbekommen habe, läuft ein Umzug in einem Radius von 5 km zum alten Arbeitsort unter dem Weisungsrecht.

>Eine Klausel im Arbeitsvertrag, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, mit einem vertraglich festgelegten Arbeitsort, bundesweit versetzen darf, ist meist unwirksam, da der AN grob übervorteilt wird. Aber wenn da Umzugshilfen, Kostenübernahmen oder gar Entschädigungen für z.B. Immobilienpreisdifferenzen vereinbart sind, kann das schon auch mal wirksam sein. Aber wer hat das so im Vertrag stehen?

Vermutlich keiner. Bei mir steht natürlich auch keine Wechseltätigkeit drin, habe ja einen Bürojob :) Um eine Änderungskündigung kommt mein Chef also nicht herum und da wird es spannend, wann er die präsentieren wird und was da drinsteht - schlechtere Konditionen (vom Umzug abgesehen) sind da nicht erlaubt.


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