Thema:
Re:blöde Frage flat
Autor: Phil Gates
Datum:16.08.25 02:52
Antwort auf:blöde Frage von Spaceace

>zivilrechtlicher Anspruch: nicht nach 2 Jahren verjährt?

Nein. Regelverjährung ist 3 Jahre ab Kenntnis zum Ende des Jahres. Forderung aus 12/2022: Verjährung am 31.12.2025. Deshalb kommen die jetzt auch angekrochen. Ich hab vor Jahren, bevor es beA gab, mal am 31.12. ne arme Referendarin am 31.12. mit einem Stapel Mahnbescheidsanträgen zum AG Stuttgart geschickt. Der Mandant hat 3 Jahre lang offene Forderungen in Höhe von knapp 500.000 „gesammelt“, die sonst verjährt wären. Hab Ihr dafür mein damaliges Cabrio über Neujahr vollgetankt überlassen. Und natürlich hat sie die Arbeitszeit bezahlt bekommen und noch was obendrauf. Aber ich musste das Raclette vorbereiten. :-)

2 Jahre ist die Gewährleistungsfrist. Verjährung ist regelmäßig 3 Jahre zum Jahresende, in bestimmten Fällen auch 10 oder 30 Jahre taggenau.

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