Antwort auf den Beitrag "Re:@Gates & SpeedRacer" posten:
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>>>>>Nochmal die Frage hier: >>>>>https://maniac-forum.de/forum/pxmboard.php?mode=message&brdid=6&msgid=5448446 >>>>> >>>>>Ihr sagt immer "nix mehr zu machen", aber ich habe selbst schon erlebt, wie die ausstellende Behörde zB. aufgrund on Irrtums und auch ohne fristgerechten Einspruch im Nachhinein aufgrund z.B. neuer Erkenntnisse einen Bußgeldbescheid zurückgenommen hat. Das geht ja lt. Eurer Interpretation prinzipiell nicht, oder verstehe ich etwas falsch? >>>>> >>>>>Google (jaja, bei Rechtsfragen ist das Internet ein Minenfeld, das ist mir klar) bestätigt meine Annahme, dass es im Ermessen der Behörde liegt, also z.B. auch der zuständige Sachbearbeiter Prozesse anstoßen kann, die in der Nichtigkeit des Bußgeldbescheides münden. >>>> >>>>Nein. Da sitzt jemand, der die Gesetze zu befolgen hat, das ist sein Job. Wenn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt ist es zu spät. Da kann der arme Bauer auf der Kreisverwaltung gar nix machen. >>> >>>Na klar wird der Sachbearbeiter das nicht entscheiden, aber: Irgendwer wird ja eine entsprechende Befugnis haben, ich habe wie gesagt schon selbst so einen Prozess betrieben und lt. Recherche sieht das Recht die Rücknahme auch finaler Bescheide im Rahmen von z.B. Fahrlässigkeiten oder Irrtümer vor. >>> >>>Mal ein anderes Beispiel: einen geständigen Täter nicht zu belangen weil ein unschuldig belangter Mensch den Sendebericht seines Einspruchs-Telefaxes verloren hat und dann zu sagen "Ist zu spät, irgendwas Falsches ist leider schon rechtskräftig" ist ja nicht im Sinne der Gesetzgeber. >> >>Ich glaube ich gab die Antwort auf die Frage und habs mal unterstrichen. >> >>[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__85.html] >> >>(2) [u:Die Wiederaufnahme des Verfahrens] zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), [u:ist nicht zulässig, wenn] >>1. >>gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu [u:zweihundertfünfzig Euro] festgesetzt ist oder >> >>Heißt: Strafe zu klein, deswegen wird ne Wideraufnahme nach §85 ausgeschlossen und das einzige was bleibt ist, wie Phil ja schon sagte, ein Gnadengesuch nach §90. > >Ich glaube, selbst die Wiederaufnahme an sich ist hier nicht möglich. § 85 OwiG ist nicht anwendbar. Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Amtsgericht unterschieden werden. Ich würde mich hier auf den Standpunkt stellen, dass § 85 OwiG nur für das gerichtliche Verfahren gilt, hier hat aber alles schon vorher geendet: > >1. Wiederaufnahmen richten sich regelmäßig gegen gerichtliche Entscheidungen. > >2. § 85 OwiG steht im Fünften Abschnitt: "Fünfter Abschnitt Einspruch und [b:gerichtliches] Verfahren" > >3. § 85 OwiG nutzt das Wort "Entscheidung". Das deutet eher auf eine gerichtliche Entscheidung hin. > >4. Gesetzeszweck: Die Rechtskraft hat in einem Rechtssystem eine überragende Bedeutung. Sollte eine Wiederaufnahme gegen Verwaltungsentscheidungen so einfach möglich sein, rüttelt das an diesem Prinzip. Der Betroffene hat es vermasselt, Einspruch einzulegen, er wurde hierauf explizit hingewiesen. > >Sicher bin ich mir hier aber auch nicht. Ein einfacher Blick in den Karlsruher Kommentar würde die Sache klären, habe aber kein beckonline hier und mittlerweile auch keine Lust. :)
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