Antwort auf den Beitrag "Re:Fragen zu einer Mieterhöhung" posten:
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>>Ich bin nach wie vor der Meinung, dass unter den gegebenen Umständen der Vermieter einfach Pech gehabt hat, weil hier "ortsübliche Vergleichsmieten" als Begründung aufgrund der Umstände nicht umsetzbar ist. > >Gem. 558a reicht eine Bezugnahme auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder drei vergleichbare Wohnungsmieten aus. >Der Mietspiegel darf veraltet sein oder einer vergleichbaren Gemeinde entstammen. > >Von daher [b:glaube ]ich nicht, dass das Fehlen eines (aktuellen) Mietspiegels an deinem Ort die Mieterhöhung gem. § 558 unmöglich macht. > >>Bzw. er halt wirklich drei Wohnungen anführen müsste, die ziemlich genau der meiner Freundin entsprechen und hier die Angaben laut BGB schon sehr detailliert sein müssen (Adresse etc.) > >Wo wird spezifiziert wie detailliert die Angaben sein müssen? >Ich lese nur raus dass die Wohnungen vergleichbar sein müssen. Keine Vorschrift zur angabe der Vergleichbarkeit. > >gruß
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