Antwort auf den Beitrag "Re:Wie ist das Verhältnis deines Sohnes zu deiner Ex?" posten:
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> >>Der Anspruch verjährt bei Minderjährigen erst drei Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit, d.h. der Sohn hat als Erwachsener selber noch die Möglichkeit den Unterhalt einzuklagen. Insofern ist es kompletter Stuss, zu behaupten, dass waldmeister den Unterhalt sogar einklagen [i:muss] (weil er sich sonst selber strafbar macht o.ä., LOL). > >Das hab ich ja nie behauptet. ;-) > >>Hier, bitteschön: >> >>[https://www.unterhalt.net/verjaehrung/] > >Ja, da war ich zu doof zum Nachschauen. Dabei müsste ich es als Betroffener eigentlich besser wissen, weil ich selbst nicht den vollen Unterhalt zahle, weil meine Ex darauf "verzichtet". Auch sie könnte den Rest jederzeit einfordern.
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